16. Strafzumessung zur Gesamtfreiheitsstrafe 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Einsatzstrafe wegen BetmG-Widerhandlungen durch Erwerb und Veräusserung von total 194.8 Gramm Kokaingemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte.