Weiter ist aus Sicht der Kammer fraglich, ob eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe (mit legal erworbenen Mitteln) beglichen werden könnte. Somit sind die Strafarten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Handel von Kokain und Marihuana identisch und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Davon auszuklammern ist der rechtskräftige erstinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie, für den eine Geldstrafe angemessen ist. In dieser Hinsicht ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und seine Legalprognose ungetrübt.