Der Beschuldigte kann durchaus als nicht lernfähig bezeichnet werden. Dies wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Beschuldigte sich seit seiner Festnahme am 13. November 2020 wohlverhalten hat, da ihm nach seiner Haftentlassung und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Ersatzmassnahme in Form einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei auferlegt wurde (vgl. pag. 98 ff.). Weiter ist aus Sicht der Kammer fraglich, ob eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe (mit legal erworbenen Mitteln) beglichen werden könnte.