2668 ff.). Er wurde bereits im Januar 2013 unter anderem wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Knapp 3 ½ Jahre später ging er erneut dem Drogenhandel nach. Daneben wurde er im März 2013 wegen SVG-Delikten zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, ebenso im Juli 2018, also während der hier deliktsrelevanten Zeit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch diese unbedingt ausgefällte Geldstrafe wegen SVG-Delikten hielt ihn nicht von der Fortsetzung des Betäubungsmittelhandels ab. Der Beschuldigte kann durchaus als nicht lernfähig bezeichnet werden.