19 Abs. 1 BetmG grundsätzlich mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Indes ist unter spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig und angemessen. Insoweit bestand zwischen den Parteien an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Einigkeit (vgl. pag. 2692; pag. 2696). Der Beschuldigte delinquierte während längerer Zeit (rund 4 ⅓ Jahre) und zeigte sich durch frühere Verurteilungen zu bedingt und unbedingt vollziehbaren Geldstrafen unbeeindruckt (pag. 2668 ff.).