22 Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zieht gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich. Für eine Verbindung mit einer Geldstrafe, wie es Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zuliess, besteht kein Anlass. Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana kann gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG grundsätzlich mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden.