seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung. Die Frage des anwendbaren Rechts hat überdies vorliegend nur geringe Bedeutung, da das konkrete Strafmass nach altem und nach neuem Recht identisch ist. 14. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Strafzumessung und zur Bildung einer Gesamtstrafe korrekt wiedergegeben und es wird auf deren Erwägungen verwiesen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2503 f.).