Dasselbe gilt betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana. Die Tathandlungen, die zum oberinstanzlich auszufällenden Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von insgesamt 194.8 Gramm Kokaingemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) führten, wurden im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 13. November 2020 und somit teilweise vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB begangen.