Die Tathandlung, die zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB führte, wurden nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB begangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist. Dasselbe gilt betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana.