Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StGB- VERFASSER/IN], N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung, die zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB führte, wurden nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB begangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist.