IV. Strafzumessung Gegenstand der oberinstanzlichen Strafzumessung sind der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von insgesamt 194.8 Gramm Kokaingemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) sowie die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von total 1'500 Gramm Marihuana und wegen Pornografie (vgl. E. 5 oben).