Angesichts der Tatumstände ist klarerweise von einem einheitlichen Willensentschluss zum Handel von Kokain auszugehen. Es liegt eine Handlungseinheit vor. Der von der Rechtsprechung etablierte Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation von 18 Gramm reinem Kokain wurde um ein Vielfaches überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von insgesamt 194.8 Gramm Kokaingemisch (rund 79 Gramm reines Kokain) schuldig zu erklären.