12. Subsumtion Der Beschuldigte erwarb total 194.8 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 40.6 % Kokain-Base, ausmachend rund 79 Gramm reines Kokain. Dies veräusserte er im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 13. November 2020 an diverse Abnehmer, darunter K.________, der total 180 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 73 Gramm reines Kokain vom Beschuldigten bezog. Dadurch hat der Beschuldigte die Tathandlungen des Erwerbs und Veräusserns i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt. Angesichts der Tatumstände ist klarerweise von einem einheitlichen Willensentschluss zum Handel von Kokain auszugehen.