Dass K.________ während längeren Auslandsabwesenheiten des Beschuldigten eine andere Bezugsquelle gesucht und auch gefunden haben dürfte, sodass er nach der Rückkehr des Beschuldigten nicht sogleich wieder bei ihm bezogen habe, wie die Verteidigung vorbrachte, findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil; wie bereits erwähnt, weist die SMS-Nachricht K.________ vom 12. November 2020 an den Beschuldigten und seine teils flehenden Kontaktversuche klar darauf hin, dass er nur vom Beschuldigten Kokain beziehen konnte und keine anderen Quellen kannte (pag. 596). Zusammenfassend ist erstellt, dass K._____