Es liesse sich mit den Aussagen von K.________ ohne weiteres in Einklang bringen, dass die regelmässigen Kokainübergaben vor oder nach den kurzen Abwesenheiten stattgefunden hätten. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot erübrigt sich jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage. Der Abzug von 50 Gramm Kokaingemisch, resultierend aus aufgerundet 10 Monaten Landesabwesenheit und der monatlichen Bezugsmenge von 5 Gramm Kokain, wird bestätigt. Für weitere Abzüge in dieser Hinsicht, wie von der Verteidigung oberinstanzlich geltend gemacht, besteht hingegen kein Anlass. Dass K._______