19 Hiervon zog die Vorinstanz 50 Gramm Kokaingemisch ab, weil der Beschuldigte während (aufgerundet) 10 Monaten auslandsabwesend war und in dieser Zeit kein Handel mit K.________ stattgefunden haben könne (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. III.4.4.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2492). Aus Sicht der Kammer erscheint es insbesondere in Bezug auf die kurzen Auslandsaufenthalte des Beschuldigten fraglich, ob diese im Rahmen einer Hochrechnung in Abzug zu bringen sind. Es liesse sich mit den Aussagen von K._____