Vielmehr wird die Hochrechnung in Bezug auf die monatliche Bezugsmenge den Anforderungen der Beweisführung gerecht. Somit ist für den Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 (abgerundet 44 Monate) von einer durchschnittlichen monatlichen Verkaufsmenge an K.________ von 5 Gramm Kokaingemisch auszugehen, total ausmachend 220 Gramm Kokaingemisch. Diese Gesamtmenge (zuzüglich der 10 Gramm im Zeitraum von 12. Mai 2020 bis 11. November 2020) bezeichnete K.________ vor der Vorinstanz denn auch als gut möglich (pag. 2391, Z. 10 ff.).