Monate mit tieferem Konsum und solche mit grösseren Bezügen dürften sich im Ergebnis die Waage halten. Beim mathematischen Vorgehen der Kantonspolizei und der Vorinstanz, dem sich die Kammer anschliesst, kann es sich letztlich mangels direkter Beweise lediglich um eine Schätzung handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1.). Die Bezugsmenge von 5 Gramm pro Monat steht in Einklang mit den Aussagen K.________, wirkt beim Quervergleich mit seinen Angaben zu den monatlichen Ausgaben stimmig und erscheint keineswegs zu hoch. Vielmehr wird die Hochrechnung in Bezug auf die monatliche Bezugsmenge den Anforderungen der Beweisführung gerecht.