2390, Z. 12 ff.), lässt sich entgegen der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten herleiten. In der Hochrechnung der Kantonspolizei, auf die sich die Anklageschrift und die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Wesentlichen stützten, wurde konstant auf die Mindestangabe K.________ von 5 Gramm Kokain pro Monat abgestellt, obwohl seine Aussagen klar belegen, dass er regelmässig auch mehr als 5 Gramm pro Monat bezogen hat (pag. 574, Z. 157 ff.). Monate mit tieferem Konsum und solche mit grösseren Bezügen dürften sich im Ergebnis die Waage halten.