vom Beschuldigten Kokain in der Grössenordnung von 5 bis 15 Gramm, vereinzelt sogar über 20 Gramm pro Monat bezogen hat. Diese Mengenangaben leitete er unter anderem aus den monatlichen Ausgaben für seinen Kokainkonsum ab (pag. 572, Z. 69 f.). Seine Angaben erscheinen insoweit stimmig, als er als Erwerbstätiger über das erforderliche regelmässige Einkommen verfügte (pag. 2389, Z. 46). Aus der Aussage K.________ vor der Vorinstanz, wonach er phasenweise auch weniger oder gar nichts bezogen und konsumiert habe (pag. 2388, Z. 33 ff.; pag. 2390, Z. 12 ff.), lässt sich entgegen der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten herleiten.