574, Z. 157 ff.). Es sei nicht jeden Monat gleich viel gewesen, mal seien es 10-15 Gramm, einmal nur 5 Gramm gewesen; wenn es über 20 Gramm gewesen seien, dann nur, weil er mit jemandem zusammen bezogen habe (pag. 579, Z. 411 ff.). Es habe eine Zeit gegeben, in der er ziemlich übertrieben habe; in gewissen Monaten habe er CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 für Kokain ausgegeben (pag. 572, Z. 69 ff.). Vor der Vorinstanz bestätigte K.________ diese Aussagen (pag. 2391, Z. 14 f.), wobei hinsichtlich seiner teilweise beschwichtigenden Angaben zu Gunsten des Beschuldigten auf das Gesagte verwiesen wird (E. 10.2.1 oben). Den Aussagen K.________ lässt sich somit klar entnehmen, dass er regelmässig