Ausführungen dazu, ob in diesem Zeitraum stattdessen 12 Gramm Kokaingemisch veräussert worden sind, erübrigen sich. Zu prüfen ist die im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 abgegebene Kokainmenge. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschuldigte sowohl die aktuelle Rufnummer von K.________, als auch dessen ältere Rufnummer in seinem Mobiltelefon eingespeichert. Gestützt darauf sowie die glaubhaften Aussagen von K.________ und nicht zuletzt auf die Mengenangaben des Beschuldigten ist erstellt, dass es auch in diesem Zeitraum zu regelmässigem Kontakt zwecks Übergabe von Kokain kam.