Die Kammer schliesst sich dem mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der Kantonspolizei im Deliktsblatt vom 2. März 2021 an (pag. 1743 ff.; Ziff. III.4.4.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2490 f.). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots und mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dabei lediglich von einer Gesamtmenge von 10 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Ausführungen dazu, ob in diesem Zeitraum stattdessen 12 Gramm Kokaingemisch veräussert worden sind, erübrigen sich.