(z.B. «Das ist gut möglich» zum Treffen am 7. November 2020, pag. 576, Z. 249) wurde in der Anklageschrift dadurch Rechnung getragen, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nur von einer Menge von 10 Gramm Kokaingemisch ausgegangen wurde. In diesem Punkt folgte die Vorinstanz der Anklageschrift. Dies wurde von den Parteien in oberer Instanz nicht gerügt bzw. wurde seitens der Verteidigung eine Kokainmenge von 12 Gramm als erstellt erachtet (vgl. pag. 2691). Die Kammer schliesst sich dem mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der Kantonspolizei im Deliktsblatt vom 2. März 2021 an (pag.