Aus seinen sukzessive erhöhten Mengenangaben (zuletzt 25 Gramm Kokain, die er an K.________ verkauft haben will) lässt sich indes herleiten, dass er nebst den eingestandenen Kokainübergaben gemäss den Ermittlungsergebnissen aus der Telefonüberwachung (pag. 1743) auch im Zeitraum davor Kokain an K.________ verkauft haben muss. Weitergehend kann hingegen nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 10.2.2 Die an K.___