17 nen ersichtlichen Einkünften ist ebenso klar, dass die Einnahmen aus dem Kokainhandel stattlich gewesen sein dürften und einen grösseren Teil seines Lebensunterhalts deckten. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer somit nicht davon aus, dass der Beschuldigte einzig zur Finanzierung seines Eigenkonsums Kokain und Marihuana verkaufte, zumal in den Akten keine Anhaltspunkte für eine stark ausgeprägte Suchterkrankung des Beschuldigten bestehen. Die dahingehenden Behauptungen des Beschuldigten stellen ebenfalls Schutzbehauptungen dar.