2680, Z. 8). Es liegt bei diesen Feststellungen auf der Hand, dass der Beschuldigten keine wesentlichen Einkünfte aus dem Occasionfahrzeug-, dem Diamant- oder dem Modehandel generierte, sondern nebst der finanziellen Unterstützung durch seine Ehefrau auch über eine weitere Einkommensquelle verfügte. Dabei handelte es sich gestützt auf die obigen Ausführungen und nicht zuletzt auch mit Blick auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Veräusserung von Marihuana und Kokain klar um Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel.