in die Schweiz einreiste und trotz negativem Asylentscheid hier blieb. Bezeichnend für die Intransparenz der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist ferner, dass auch seine Ehefrau keine passende Erklärung dazu angeben konnte, wie der Beschuldigte zu grösseren Bargeldbeträgen hätte kommen sollen. Ihrer Erklärung, es könnte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung AB.________ stammen (pag. 467, Z. 163; pag. 468, Z. 229 ff.), widersprach der Beschuldigte selbst; er habe mit dem Modehandel kein Einkommen erzielt (pag. 2680, Z. 8).