971, Z. 477 f.). Auch Unterstützungsleistungen durch die Familie des Beschuldigten in Q.________ leuchten nicht ein (so angedeutet in pag. 971, Z. 471 ff.). Angesichts der notorischen Kaufkraftunterschiede zwischen den beiden Ländern dürfte die Finanzierung des Lebensunterhalts in der Schweiz für Personen in Q.________ äusserst kostspielig sein. Wenn die Familie des Beschuldigten derart wohlhabend wäre (vgl. aber pag. 466, Z. 133 ff.), ist nicht einzusehen, weshalb er (unter Angabe falscher Tatsachen, vgl. pag. 2687, Z. 15 ff.) in die Schweiz einreiste und trotz negativem Asylentscheid hier blieb.