Wenn ihm ein derart lukratives Betätigungsfeld offenstehen würde, ist nicht einzusehen, weshalb Verlustscheine in Höhe von CHF 161’000.00 gegen ihn bestehen (pag. 2657 ff.). Dasselbe gilt betreffend den geltend gemachten Occasionfahrzeughandel. Occasionfahrzeuge in der Schweiz sowie die Spedition nach Q.________ dürften gerichtsnotorisch zu teuer sein, um bei sporadischen Einzeltransaktionen namhaften Gewinn erzielen zu können. Der Ertrag aus diesem Betätigungsfeld dürfte äusserst gering und unregelmässig gewesen sein. Der Beschuldigte bezeichnete die Einkünfte daraus selbst lediglich als «Zustupf» (pag. 883, Z. 458; sinngemäss auch pag. 971, Z. 477 f.).