vs. CHF 40'000.00, pag. 1053, Z. 463) und ob sein Vater im Diamanthandel oder als Fahrer für das AA.________ (Hilfsorganisation) tätig sei (pag. 1051, Z. 393 ff.; vs. pag. 874; vgl. auch pag. 466, Z. 133). Zwar bestätigte nicht zuletzt K.________, dass der Beschuldigte ihm bei einer Gelegenheit einen Diamanten gezeigt habe (pag. 571 f., Z. 52 ff.). Jedoch kann angesichts der unschlüssigen, widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ausgeschlossen werden, dass mit dem Diamanthandel regelmässige Einkünfte erzielt wurden. Wenn ihm ein derart lukratives Betätigungsfeld offenstehen würde, ist nicht einzusehen, weshalb Verlustscheine in Höhe von CHF 161’000.00 gegen ihn bestehen (pag.