883, Z. 443 ff.) und auf seinem Mobiltelefon wurden mehrere Dateien gefunden, auf denen er grössere Bargeldbeträge filmte bzw. fotografierte (pag. 1072; pag. 471). Andererseits hatte der Beschuldigte im Deliktszeitraum keine Arbeitsstelle, verfügte gemäss seiner Ehefrau über kein nennenswertes Einkommen (pag. 464, Z. 42; pag. 466, Z. 111 ff.), die Familie lebte finanziell auf kleinem Fuss (pag. 466, Z. 124 f.) und wurde zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt (pag.