Die Aussagen K.________, der den Kokainhandel des Beschuldigten als deutlich umfangreicher beschrieb, als dieser zugab, werden denn auch durch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Deliktszeitraum bekräftigt. Konkret lässt sich der finanzielle Bedarf des Beschuldigten nicht mit den ersichtlichen, legalen Einkünften vereinbaren. Im Deliktszeitraum unternahm der Beschuldigte einerseits regelmässig Auslandsreisen, mitunter mehrere zwei- bis dreitägige Reisen nach X.________ (pag. 2451 f. und pag. 2447; pag. 2451) sowie zweiwöchige Reisen nach Q.________ und Y.________ (pag. 2446 f.). Er fuhr ein vergleichsweise kostspieliges Auto (pag. 883, Z. 443 ff.)