_ war das Strafverfahren mit der Einstellung aufgrund eines Beweisverwertungsverbots erledigt (pag. 2320 f.) und es dürfte für ihn vor der Vorinstanz lediglich darum gegangen sein, den Beschuldigten zu «schützen». So stehen seine Aussagen vor der Vorinstanz denn auch teilweise in klarem Widerspruch zu den Akten. In einer SMS-Nachricht vom 12. November 2020 teilte K.________ dem Beschuldigten mit, dass er keine anderen Kontakte zum Bezug von Kokain gehabt habe (pag. 596; pag. 1750). Entsprechend muss K.________ – entgegen seiner Behauptung vor der Vorinstanz – ausschliesslich vom Beschuldigten Kokain bezogen haben.