2390, Z. 12 f.); und in den Jahren 2016-2017 habe er allgemein eher weniger konsumiert (pag. 2390, Z. 17 f.). Im Grundsatz bestätigte er jedoch vor der Vorinstanz seine Erstaussagen («Ich habe das gesagt, was ich weiss und an was ich mich erinnern kann», pag. 2391, Z. 14 f.). Die Kammer geht davon aus, dass K.________ anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten beschwichtigen wollte, gerade weil er keine Abneigung gegen diesen hegt. Für K.________ war das Strafverfahren mit der Einstellung aufgrund eines Beweisverwertungsverbots erledigt (pag.