15 Zwar machte K.________ anlässlich der Zeugenbefragung vor der Vorinstanz einige von seiner bisherigen Darstellung abweichende Aussagen. So wolle er beispielsweise unmittelbar nach seinem Umzug nach C.________ am 22. Juni 2016 zwischenzeitlich auch bei jemand anderem Kokain bezogen haben (pag. 2387, Z. 24 f.); man könne nicht sagen, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum der Hauptlieferant gewesen sei (pag. 2388, Z. 47); es habe auch Monate gegeben, in denen er wenig bezogen habe, beispielsweise vor der Geburt seiner Tochter im Jahr .________ (pag. 2390, Z. 12 f.);