Einleuchtend erscheint auch, dass K.________ zuweilen grössere Mengen «auf Pump» bzw. auf Kredit bezogen habe, da er, wie er aussagte, nicht immer Geld vom Familienkonto habe beziehen können (pag. 571, Z. 48 ff.). Diese Bezüge «auf Pump» werden denn auch durch eine Überweisung von CHF 1'500.00 von K.________ an den Beschuldigten bestätigt (pag. 1278 ff.). Dass es sich dabei um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe, wie vom Beschuldigten geltend gemacht wurde, leuchtet nicht ein. Weder er noch seine Ehefrau (vgl. hierzu pag. 2399, Z. 36 f.) dürften die finanziellen Mittel für ein Darlehen dieser Höhe gehabt haben (pag. 466, Z. 124 f.;