574, Z. 164 f. und Z. 177 f.). Viele seiner Aussagen vermitteln den glaubhaften Eindruck, dass er mit seinem Kokainkonsum abschliessen und «reinen Tisch machen» wollte (z.B. pag. 572, Z. 58 ff.). Auch persönliche Aversionen gegenüber dem Beschuldigten können entgegen dessen Mutmassungen (pag. 2686, Z. 34) ausgeschlossen werden (vgl. exemplarisch den Händedruck und die Umarmung nach der Zeugenbefragung durch die Vorinstanz, pag. 2393, Z. 4 f.). Die Aussagen von K.________ wirken zudem selbsterlebt und enthalten Nebensächlichkeiten.