2083 und pag. 2096). Er musste davon ausgehen, sich mit seinen Angaben selbst zu belasten, und hatte kein nachvollziehbares Interesse daran, bei den Angaben über Kokainbezüge vom Beschuldigten zu übertreiben. Im Gegenteil; er hatte ein starkes Eigeninteresse, möglichst geringe Kokainbezüge zuzugeben. Dies anerkannte sinngemäss auch der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 2686, Z. 40 f.). K.________ befand sich im Zeitpunkt seiner Erstbefragung in einer Entzugsklinik (pag. 571, Z. 32; pag. 574, Z. 164 f. und Z. 177 f.).