2089, wonach sich der Standort des Handys des Beschuldigten um 01:42 Uhr am 1. August 2020 in AM.________ befand). Es liegt bei diesen Gegebenheiten auf der Hand, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen von K.________ demgegenüber als glaubhaft. Bei seiner ersten Befragung vom 16. Dezember 2020 wurde er als beschuldigte Person einvernommen und mit dem Vorwurf konfrontiert, vom Beschuldigten eine unbestimmte Menge Kokain erworben zu haben (pag. 571, Z. 1 ff.; vgl. zur Rechtsbelehrung auch pag. 2083 und pag.