14 mer als «v.________ S.________» (pag. 1750) in seinem Mobiltelefon eingespeichert. Seiner wiederholten Behauptung, wonach er wegen der R.________- Medikamente nachts nicht ausgehen und es entsprechend zu keinen Kokainübergaben gekommen sein könne, widersprach der Beschuldigte mehrmals selbst (z.B. pag. 1082, Z. 1082, Z. 140 ff.; ebenso das objektive Beweismittel der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gemäss Anzeigerapport i.S. K.________, pag. 2089, wonach sich der Standort des Handys des Beschuldigten um 01:42 Uhr am 1. August 2020 in AM.