Mithin habe sich seine T.________ (Dokument) bei K.________ befunden (pag. 1080, Z. 63 ff.). K.________ identifizierte den Beschuldigten auf einer Fotoverweisung demgegenüber (zuerst) nur als «U.________» und kannte dessen richtigen Namen nicht (pag. 572, Z. 85 f.; pag. 571, Z. 29 f.). Auch die Behauptung, K.________ sei der S.________ des Beschuldigten gewesen, wies dieser glaubhaft zurück (pag. 573, Z. 105 ff.). Der Beschuldigte hatte die aktuelle Rufnummer von K.________ lediglich als «S.________ V.________ (Land)» (pag. 1740) bzw. dessen alte Rufnum-