Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte an, der Kokainverkauf an K.________ habe im Jahr 2016/2017 begonnen (pag. 2395, Z. 9 ff.). Sogleich relativierte er, dass er monatelang in AL.________ (Ausland) gewesen und die ihm vorgeworfene Gesamtmenge Kokain daher nicht möglich sei (pag. 2395, Z. 9 ff.). Über all die Jahre seit 2016/2017 habe er K.________ höchstens 25 Gramm Kokain übergeben (pag. 2395, Z. 19). Der Beschuldigte passte seine Aussagen zum Kokainverkauf generell und spezifisch zu seinen Kontakten mit K.________ laufend an und verstrickte sich in zahlreiche offensichtliche Widersprüche