1083, Z. 196 ff.) und sagte zu den übrigen 7 ermittelten Kontakten aus, es sei nicht immer um Kokain gegangen resp. habe K.________ praktisch nie Geld gehabt, weshalb es zu keiner Übergabe gekommen sei (pag. 1084, Z. 267 f.). Als die Polizei ihm gestützt auf die festgestellten Überweisungen und den allgemeinen Auswertungen vorhielt, es werde von insgesamt mindestens 232 Gramm Kokaingemisch ausgegangen, die er an K.________ übergeben habe, sagte der Beschuldigte: «[K.________] hat nicht mehr als 20 Gramm bei mir bezogen seit ich ihn kenne» (pag. 1088, Z. 415 ff.). Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte an, der Kokainverkauf an K.___