Dasselbe inkonstante Aussageverhalten zeigte sich bei Befragungen spezifisch zum Abnehmer K.________. Anfänglich gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 7. Dezember 2020 noch an, er akzeptiere «Business» mit K.________ nicht, weil es sich um seinen S.________ und Nachbarn gehandelt habe (pag. 968, Z. 361 ff.). Dessen Anrufe müsse er dennoch beantworten und er habe ihn jeweils entmutigt und vom Kokainerwerb abgebracht, indem er auf grössere Verkaufsmengen beharrt und gesagt habe, für Kleinstmengen komme er nicht nachts raus. Auf die Frage, wie oft er sich mit K.________ zum Verkauf von Kokain getroffen habe,