962, Z. 57 f.). Nach dem Vorhalt, wonach im Zuge der getätigten Ermittlungen diverse einschlägige Korrespondenz auf seinem Mobiltelefon festgestellt wurde, änderte der Beschuldigte seine Darstellung erneut und gab an, er verkaufe regelmässig an mehrere Personen Kokain und behalte davon kleine Mengen für seinen Eigenkonsum (pag. 963, Z. 96 ff. und Z. 104 ff.; pag. 964, Z. 166 ff.; pag. 967, Z. 284 und Z. 313 ff.). Er beschaffe nur auf konkrete Anfragen hin Kokain und bewahre bewusst keine grösseren Mengen bei sich auf, da er diese sonst selbst konsumieren würde (pag. 965, Z. 226 ff.). Dasselbe inkonstante Aussageverhalten zeigte sich bei Befragungen spezifisch zum Abnehmer K.________.