durchgeführte Drogenschnelltest sei einzig aufgrund eines Medikaments positiv gewesen (pag. 884, Z. 499; pag. 886, Z. 570). Die Durchführung einer Blutprobe verweigerte er (pag. 886, Z. 576 ff.). An der darauffolgenden Befragung sagte der Beschuldigte demgegenüber – auf Vorhalt der Polizei, wonach er des Kokainverkaufs verdächtigt werde (pag. 962, Z. 51 ff.) – aus, er konsumiere Kokain und den Rest verkaufe er zur Finanzierung seines Konsums (pag. 962, Z. 57 f.).