So machte der Beschuldigte – nach einer vorausgegangenen Befragung und einer Hafteinvernahme betreffend Vorwurf der vorsätzlichen Tötung (pag. 873 ff.) – an den Befragungen vom 13. und 30. November 2020 zunächst geltend, das bei ihm sichergestellte Kokain sei einzig für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen (pag. 884, Z. 472 f.; pag. 922, Z. 848). Er habe im Normalfall 7-8 Gramm Kokaingemisch bei sich, um sich von schlechten Gedanken ablenken zu können (pag. 885, Z. 534 und Z. 538 f.). Er habe es in verschiedenen Verpackungen aufbewahrt, um den Überblick über seinen Konsum zu bewahren (pag. 922, Z. 852 ff.). Wie oft er pro Monat Kokain konsumiere, wisse er nicht (pag. 884, Z. 499). Der