10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 9. November 2020 regelmässig in telefonischem und persönlichem Kontakt mit K.________ stand, unter anderem weil die beiden im Zeitraum von 22. Juni 2016 bis 12. Februar 2020 in C.________ nahe beieinander wohnten. Grundsätzlich ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte K.________ mehrmals Kokain verkaufte. Bestritten und zu untersuchen ist die Gesamtmenge Kokaingemisch, die der Beschuldigte an K.________ verkaufte. 10.2 Konkrete Beweiswürdigung 10.2.1