Dieser habe keinen Grund gehabt, bei den Angaben zu seinem Kokainkonsum zu übertreiben. Angesichts dessen, dass er schon vom Beschuldigten bedroht worden sei, erscheine eine übermässige Belastung unwahrscheinlich. Bei der eher zurückhaltenden Angabe von K.________, wonach er durchschnittlich 5 Gramm Kokaingemisch pro Monat bezogen habe, sowie den erstellten Auslandsabwesenheiten des Beschuldigten während rund 10 Monaten, sei die Berechnung der Vorinstanz korrekt. Es sei von total 180 Gramm Kokaingemisch auszugehen, die der Beschuldigte veräussert habe (zum Ganzen pag. 2695 f.).